Friedhöfe in Gelsenkirchen



Grabarten in Gelsenkirchen
Friedhofssatzung der Stadt Gelsenkirchen

 

Reihengrabstätten  


Reihengrabstätten sind Einzelgräber für Erd- und Urnenbestattungen in
geschlossenen Grabfeldern, die der Reihe nach belegt werden. Die Grabstelle wird
von der Friedhofsverwaltung zugewiesen.
In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bzw. Asche beigesetzt werden.
Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen
werden.
Es sind eingerichtet:

  • Reihengrabstätten für Erdbestattungen von Verstorbenen bis zum vollende-
    ten 5. Lebensjahr,
    Bruttofläche 1,70 m x 0,90 m.
  • Reihengrabstätten für Erdbestattungen von Verstorbenen ab dem vollende-
    ten 5. Lebensjahr,
    Bruttofläche 2,50 m x 1,20 m.
  • Anonyme Reihengrabstätten für Erdbestattungen,
    Bruttofläche 2,50 m x 1,20 m.
  • Reihengrabstätten für Urnenbestattungen,
    Bruttofläche 1,00 m x 1,00 m.
  • Anonyme Reihengrabstätten für Urnenbestattungen,
    Bruttofläche 0,50 m x 0,50 m.
  • Gemeinschaftsgrabfeld mit Grabkennzeichnung
    für Erdbestattungen
    Bruttofläche 2,50 m x 1,20 m
  • Gemeinschaftsgrabfeld mit Grabkennzeichnung
    für Urnenbestattungen
    Bruttofläche 1,00 m x 1,00 m
  • Friedhaine
Auszug aus der Friedhofssatzung der Stadt Gelsenkirchen zum Thema Reihengrabstätten

 




Wahlgrabstätten  


Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, an denen auf Antrag Nutzungsrechte für die Dauer von 30 Jahren
(Nutzungszeit) verliehen werden. Die Lage und Anzahl der Grabstellen wird im
Einvernehmen mit dem Erwerber abgestimmt.
Es sind eingerichtet:

  • Einstellige Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
    in der Größe von 2,50 m x 1,50 m.
  • Zwei- und mehrstellige Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
    in der Größe je Grabstelle von 2,50 m x 1,20 m.
  • Wahlgrabstätten für maximal vier Urnenbestattungen
    in der Größe von 1,00 m x 1,00 m.
Auszug aus der Friedhofssatzung der Stadt Gelsenkirchen zum Thema Wahlgrabstätten

 




Sondergrabstätten  


Sondergrabstätten sind Grabstätten, die unter besonderen Bedingungen von der
Friedhofsverwaltung nach Bedarf eingerichtet werden.
Es wurden bereits errichtet:

  • Ehrengrabstätten,
  • Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft,
  • Gemeinschaftsgrabstätten,
  • Grabstätten für Angehörige muslimischen Glaubens,
  • Grabstätten für nicht bestattungspflichtige Kinder.
  • Aschestreufeld
Auszug aus der Friedhofssatzung der Stadt Gelsenkirchen zum Thema Sondergrabstätten