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Die gesetzliche Erbfolge
Die Erbfolge ist in Deutschland so geregelt,
dass in erster Linie die Kinder erben. Wurde die
Ehe in Form einer Zugewinngemeinschaft geführt
(Normalfall), erhält der überlebende Ehepartner
aber die Hälfte des Vermögens. Bei Gütertrennung
muss er es mit den Miterben teilen.Kinder und
Ehepartner erben immer, denn sie haben einen Pflichtteilanspruch
in halber Höhe ihrer gesetzlichen Ansprüche. Auch
der testamentarische Alleinerbe muss diesen Pflichten
nachkommen - und zwar in bar.
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Erben
erster Ordnung sind:
Kinder Enkel, Urenkel |
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Erben
zweiter Ordnung sind:
Eltern, Geschwister,
Neffen/Nichten |
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Erben
dritter Ordnung sind:
Großeltern, Onkel/Tanten, Cousin/Cousine |
Wählen Sie ein Beispiel
aus:
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Beispiel: verheiratet ohne Kinder
Ohne Testament erbt zunächst
der Ehegatte. Zugleich erben aber auch die Eltern
bzw. Geschwister und deren Nachkommen gemäß der
Erbfolge. Ehegatte und Miterben bilden eine Erbengemeinschaft.
Der Haushalt gehört dem Ehegatten.
Sämtliche zum Haushalt gehörenden Gegenstände,
auch das Auto, stehen dem Partner als so genanntes
Ehegatten-Voraus zu.
Immobilien gehören den Erben
gemeinsam. Der Ehegatte muss also für die Nutzung
des Hauses/der Wohnung den Miterben Miete zahlen.
Wenn er renovieren, umbauen oder untervermieten
will, muss er die Zustimmung aller einholen.
Bargeld und Vermögen werden aufgeteilt.
Geldwerte werden entsprechend der Erbanteile aufgeteilt.
Der Ehegatte kann zum Verkauf
des Hauses gezwungen werden. Fordern die übrigen
Mitglieder der Erbengemeinschaft ihren Anteil,
muss der Ehegatte spätestens nach zwei Monaten
das Bargeld für deren Anteil am Haus aufbringen,
wenn er es behalten will.
Verkauft wird nach dem Marktwert (Verkehrswert).
Kann er das Bargeld auch durch Kreditaufnahme
nicht aufbringen, wird teilungsversteigert.

Beispiel: Verheiratet mit Kindern
Ohne Testament erben der Ehepartner
und die Kinder. Sie bilden eine Erbengemeinschaft.
In dieser können sie nur gemeinsam über den Nachlass
verfügen. Eine Situation, die zu unerfreulichen
Konflikten innerhalb der Familie führen kann:
Streit um die Finanzen. Die Kinder
fordern vom Ehegatten die sofortige Auszahlung
des Erbteils. Der Ehegatte hat dafür nur drei
Monate Zeit. Streit gibt es dann um die Bemessung
des Verkehrswertes des Hauses/der Wohnung. Lösung:
einen Makler den Wert bestimmen lassen. Hat der
Ehegatte nicht genügend Bargeld, wird die Immobilie
versteigert.
Zwang zur Einigkeit. Auch wenn
die Kinder keinen Anteil einfordern gibt es oft
Probleme. Für alle Veränderungen, die der Ehegatte
an der Immobilie vornehmen will (Vermietung, Renovierung
etc.) muss er das Einverständnis der Kinder einholen.
Folge: langwierige Verhandlungen darüber, wer
was bezahlt.
Konfliktfall. Unternehmererben
Fordert eines der Kinder sein Erbteil am Unternehmen,
so kann die Existenz desselben gefährdet sein.
Andersherum könnten die Kinder
bei allen wichtigen Entscheidungen mitsprechen
wollen.

Beispiel: Ledig mit Kind
Hier ist es eindeutig: Die Kinder
erben vor allen Verwandten den gesamten Nachlass.
Komplizierter wird es nur, wenn
das Kind minderjährig ist. Dann sucht nämlich
das Familiengericht einen Vormund unter den Verwandten
aus. In erster Linie kommt hier der andere Elternteil
in Betracht. Das ist vielen ledigen Eltern nicht
so ganz recht, denn der Vormund übernimmt damit
auch die Verfügung über das gesamte Vermögen.
Dieser Vormund kann allerdings
vorher selbst benannt werden. Dazu reicht im Prinzip
ein mit Datum und Unterschrift versehenes Blatt
Papier, auf dem dieser genannt wird - das Testament
ist noch besser. Nur gravierende Gründe können
ein Gericht noch veranlassen,
über die Vormundschaft anders zu entscheiden.

Beispiel: Single oder in Lebensgemeinschaft
Nur die Eltern und deren Nachkommen
sind erbberechtigt. Ihnen stehen Pflichtteile
zu, sollten sie durch Verfügungen übergangen werden.
Die nächsten Freunde oder Lebenspartner,
mit denen sie zusammenleben, gehen also
leer aus. Nicht einmal auf ihren gemeinsamen Hausstand
haben sie Anspruch.

Beispiel: Geschieden
Wer geschieden ist, hat am Nachlass
des geschiedenen Gatten keinen Anspruch mehr.
Mit freundlicher Unterstützung
von focus.de
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